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Fotos in der Kita: Was Kindergärten dürfen — Einwilligung, Veröffentlichung, Elternfotos

Aktualisiert am 27.09.2026 · 9 Min. Lesezeit

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Das Wichtigste in Kürze

  • ✓Verantwortlich im Sinne der DSGVO ist die Einrichtung bzw. ihr Träger — nicht die einzelne Pädagogin, die fotografiert, und nicht das Werkzeug, in dem die Fotos liegen.
  • ✓Für jedes Foto, das den Kreis der Einrichtung verlässt (Aushang im Eingang, Elternalbum, Website, Presse, Social Media), braucht es in aller Regel die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten — je Zweck einzeln ankreuzbar.
  • ✓Die Einwilligung ist freiwillig und jederzeit widerrufbar. Wer nicht einwilligt, darf dadurch keinen Nachteil haben; nach einem Widerruf werden die Fotos für die Zukunft nicht mehr gezeigt.
  • ✓Fotos, die Eltern auf dem Sommerfest privat machen, fallen unter die Haushaltsausnahme — sobald sie aber in große Chatgruppen oder ins Netz wandern, wird es heikel. Ein geschlossenes Album der Kita ist die sauberere Lösung.
  • ✓Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Vorgaben des Trägers, die Landes- bzw. Kinderbildungsgesetze und die Datenschutzbehörde.

Die Laternenwanderung, das erste Mal Matschhose, das Abschiedsfest der Vorschulkinder: Fotos gehören zur Kita wie die Garderobenhaken. Gleichzeitig sind Kinderfotos besonders schutzwürdig — Kinder können die Folgen einer Veröffentlichung nicht selbst einschätzen, und ein Foto im Netz lässt sich kaum zurückholen. Dieser Ratgeber fasst zusammen, was für Kindergärten, Krippen und Horte in Deutschland und Österreich gilt, und wie ein Ablauf aussieht, der im Alltag funktioniert.

Wer ist verantwortlich?

Sobald eine Einrichtung Fotos erkennbarer Kinder aufnimmt, speichert oder zeigt, verarbeitet sie personenbezogene Daten. Verantwortlich im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die Einrichtung bzw. ihr Träger — die Gemeinde, der Verein, die Kirche oder das Unternehmen, das die Kita betreibt. Deshalb sollte der Träger die Spielregeln festlegen und nicht jede Gruppe ihre eigenen erfinden.

Werkzeuge sind Auftragsverarbeiter

Ein Dienst, der Fotos im Auftrag der Kita speichert, ist Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO). Dafür braucht es einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Achte zusätzlich darauf, wo die Daten liegen: Hosting in der EU erspart die Diskussion um Datenübermittlungen in Drittländer.

Welche Rechtsgrundlage trägt welches Foto?

ZweckÜbliche GrundlageHinweis
Pädagogische Dokumentation (Portfolio, Entwicklungsdokumentation)je nach Land eigene Regelung im Kita- bzw. Kinderbildungsgesetz, sonst EinwilligungNur intern, nur so lange wie nötig; Vorgaben des Trägers prüfen
Fotos für die Eltern der Gruppe (Aushang, Elternalbum)Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)Andere Eltern sehen dein Kind — deshalb eigener Punkt im Formular
Website, Jahresbericht, PresseEinwilligungÖffentlich = schwerster Eingriff; einzeln ankreuzbar machen
Social Media der EinrichtungEinwilligungViele Kitas verzichten ganz oder zeigen nur Hände, Rücken, Werke

In Deutschland regelt zusätzlich § 22 KUG (Recht am eigenen Bild), dass Bildnisse nur mit Einwilligung verbreitet werden dürfen; die Ausnahmen in § 23 KUG (etwa Versammlungen) tragen bei Kinderfotos einer Kita praktisch nie. In Österreich schützt § 78 UrhG davor, dass Bilder veröffentlicht werden, die berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzen — bei Kindern ein strenger Maßstab. Die DSGVO gilt in beiden Ländern daneben.

Wer willigt ein — Eltern, Kind oder beide?

Für Kinder im Kindergartenalter willigen die Erziehungsberechtigten ein. Bei gemeinsamem Sorgerecht genügt im Alltag die Unterschrift eines Elternteils, solange der andere nicht widerspricht; bei getrennt lebenden Eltern lohnt es sich, beide unterschreiben zu lassen. Im Hort und in der Schule wird das Alter wichtiger: In Österreich entscheiden Jugendliche ab 14 Jahren über ihre Daten in vielen Fällen mit (§ 4 Abs. 4 DSG legt 14 Jahre für Einwilligungen bei Diensten der Informationsgesellschaft fest), in Deutschland gilt als Faustregel ab etwa 14 Jahren die Doppeleinwilligung von Kind und Eltern.

So sieht eine gute Einwilligung aus

  1. Getrennte Kästchen je Zweck: Aushang in der Einrichtung, Album für die Eltern der Gruppe, Website, Presse, Social Media. Wer nur dem Elternalbum zustimmt, soll nicht auf der Website landen.
  2. Klarer Hinweis auf die Freiwilligkeit: Wer nicht einwilligt, hat keinen Nachteil — das Kind wird nicht vom Fest ausgeschlossen, es wird nur nicht gezeigt.
  3. Widerruf in einem Satz erklären: jederzeit, formlos, per Mail an die Leitung. Nach dem Widerruf werden die Fotos nicht mehr gezeigt und aus Online-Angeboten entfernt.
  4. Speicherdauer nennen: zum Beispiel bis zum Ende der Kita-Zeit, danach Löschung oder Übergabe an die Familie.
  5. Einmal zu Beginn einholen und jährlich kurz bestätigen lassen — statt vor jedem Fest neu.

Digital statt Papierstapel

Papierformulare gehen verloren, und wer vor dem Sommerfest die Liste der Kinder ohne Einwilligung sucht, findet sie nicht. Eine digitale Einwilligung mit Unterschrift am Handy spart die Suche: Die aktuelle Liste liegt beim Freigeben der Fotos direkt daneben.

Sommerfest: Eltern fotografieren selbst

Fotos, die Eltern auf dem Fest für das eigene Familienalbum machen, sind private Nutzung — die DSGVO gilt dafür nicht (Haushaltsausnahme, Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Heikel wird es, wenn diese Bilder in eine Chatgruppe mit dreißig Familien oder auf Instagram wandern: Dann sehen Menschen fremde Kinder, deren Eltern nie gefragt wurden. Die Kita kann über ihr Hausrecht Regeln aufstellen — etwa „Fotos nur vom eigenen Kind, keine Veröffentlichung" — und am Eingang darauf hinweisen.

Praktischer als Verbote ist ein Angebot: Ein geschlossenes Album der Kita, in das Eltern per QR-Code hochladen, statt Fotos in der Gruppe herumzuschicken. Die Leitung sieht, was hochgeladen wurde, und gibt nur frei, was gezeigt werden darf — Fotos mit Kindern ohne Einwilligung bleiben einfach unveröffentlicht.

Checkliste für die Leitung

  • Einwilligungsformular mit getrennten Zwecken und Widerrufshinweis vorhanden?
  • Liste bzw. Markierung der Kinder ohne Einwilligung für alle Fachkräfte zugänglich?
  • Dienstgeräte statt privater Handys für Fotos der Einrichtung?
  • AVV mit jedem Dienst, der Fotos speichert; Hosting in der EU?
  • Regel für Elternfotos bei Festen kommuniziert?
  • Löschfristen festgelegt und eingehalten?

Stand: September 2026. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Vorgaben deines Trägers, die Kita- bzw. Kinderbildungsgesetze deines Landes und die Auskünfte der zuständigen Datenschutzbehörde.

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Häufige Fragen

Darf eine Kita ohne Einwilligung überhaupt fotografieren?
Für die interne pädagogische Dokumentation kann je nach Land eine eigene Rechtsgrundlage im Kita- oder Kinderbildungsgesetz greifen. Alles, was den Kreis der Einrichtung verlässt — Aushang für andere Eltern, Website, Presse, Social Media — braucht in aller Regel die Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
Reicht die Unterschrift eines Elternteils?
Bei gemeinsamem Sorgerecht genügt im Alltag meist ein Elternteil, solange der andere nicht widerspricht. Bei getrennt lebenden Eltern oder bekannten Konflikten sollten beide unterschreiben.
Was passiert, wenn Eltern ihre Einwilligung widerrufen?
Ab dem Widerruf dürfen die Fotos nicht mehr neu gezeigt werden, und Online-Veröffentlichungen werden entfernt. Was bereits gedruckt verteilt wurde, etwa ein Jahresheft, muss nicht zurückgeholt werden. Der Widerruf gilt für die Zukunft.
Dürfen Eltern auf dem Sommerfest fotografieren?
Ja, für private Zwecke. Die Kita kann über ihr Hausrecht Regeln festlegen, etwa nur das eigene Kind zu fotografieren und nichts zu veröffentlichen. Ein gemeinsames, geschlossenes Album der Kita verhindert, dass Fotos fremder Kinder in großen Chatgruppen landen.
Dürfen Fachkräfte mit dem privaten Handy fotografieren?
Davon raten Datenschutzbehörden ab: Die Fotos landen in privaten Cloud-Backups und Chat-Apps, die die Einrichtung nicht kontrolliert. Besser sind Dienstgeräte der Einrichtung, von denen Fotos direkt in das Album der Kita wandern und danach vom Gerät gelöscht werden.

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Ein paar Mails im Jahr, keine mehr

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